AGB

der B+B Parkhaus GmbH & Co. KG, Inselstraße 18, 40479 Düsseldorf, Tel.: 0211/13700-0 (nachstehend „B+B“ genannt)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kurzparker

(im Folgenden „Benutzer & Mieter“)

A Mietvertrag

1. Zustandekommen und Gegenstand des Vertrages

Mit der Annahme des Parkscheins oder dem Einfahren in die Parkeinrichtung (z.B. bei Kennzeichenerkennungssystemen) kommt zwischen dem Benutzer und B+B ein Vertrag über die Miete eines Kfz-Einstellplatzes zustande. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Auch wenn auf dem Parkobjekt B+B-Personal präsent ist oder das mit optisch-elektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Videoüberwachung), ist hiermit keine Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung. Bei einer Videosicherung ist die verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) die B+B Parkhaus GmbH & Co. KG, Inselstraße 18, 40479 Düsseldorf, Tel.: 0211/13700-0. Die Kfz-Einstellung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Ein Versicherungsschutz besteht nicht.

2. Zulässige Kfz und Nutzung

Es dürfen ausschließlich amtlich zugelassene und haftpflichtversicherte Kfz eingestellt werden. Die Benutzung des Parkobjektes mit anderen Fahrzeugen wie z.B. Fahrrädern, Motorrädern, Rollschuhen, Skatebords, Motorrollern etc. ist ausdrücklich untersagt. Die Nutzung des Einstellplatzes darf ausschließlich zum vorübergehenden Abstellen von zugelassenen und versicherten Fahrzeugen erfolgen.

3. Miete und Zahlung

Die Mietpreise und die Bezahlmöglichkeiten sind aus der aushängenden oder der, mittels digitaler Kundeninformationstafel bei der Einfahrt, bekanntgegebenen Preisliste ersichtlich. Sie stellen das Entgelt für die mietweise Überlassung eines Kfz-Einstellplatzes dar und enthalten die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich festgesetzter Höhe. Sie sind vor der Ausfahrt an hierfür vorgesehenen Automaten zu entrichten. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und das Parkobjekt über die Ausfahrt zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in dem Parkobjekt auf als zum Verlassen erforderlich, wird der Mietpreis ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und zusätzlich fällig. Bei Verlust des Parkscheins oder des Chipcoins ist als Mietpreis mindestens der jeweils gültige Tagessatz zu zahlen.

4. Kfz-Einstellplatz

Der Mieter kann, sofern ihm nicht von B+B ein bestimmter Kfz-Einstellplatz zugewiesen worden ist, einen Kfz-Einstellplatz unter den freien, nicht reservierten Plätzen wählen, wobei der Mieter immer die vorgeschriebene Verkehrsführung zu beachten hat. Die Einstellung des Kfzs hat, ordnungsgemäß innerhalb der Markierungslinien und generell vorwärts zu erfolgen. Bei Zuwiderhandlung ist B+B berechtigt, den Mietpreis entsprechend der in Anspruch genommenen Fläche zu berechnen (d.h. mindestens die doppelte Miete).

5. Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten sind aus den Aushängen zu entnehmen. Ausfahrten sind nur während dieser Öffnungszeiten und im Übrigen gegen Rückgabe des Parkscheins und/oder aufgrund der Bezahlung des vollständigen Mietpreises zulässig. Sofern in einzelnen Parkeinrichtungen zusätzliche oder nachträgliche Zahlmöglichkeiten angeboten werden, ist der Mietpreis spätestens 48 Stunden nach der Ausfahrt vollständig zu bezahlen. 

6. Dauer des Vertrages

Der Vertrag endet erst, wenn das Kfz das Parkobjekt verlässt. Unabhängig hiervon ist die Dauer des Vertrages auf maximal einen Monat, gerechnet vom Tage der Kfz-Einstellung, begrenzt. Soll die vorstehend beschriebene Höchstparkdauer überschritten werden, ist mit B+B ein gesonderter Dauerparker-Mietvertrag abzuschließen. Wird die vorgenannte Höchstparkzeit für Kurzparker überschritten, so steht B+B auf jeden Fall ein Anspruch auf Zahlung der angefallenen Miete in Höhe der tatsächlich in Anspruch genommenen Parkzeit auf Basis der Kurzparkertarife zu.

B Haftung

1. Haftung durch B+B

B+B haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch B+B, ihrer gesetzlichen  Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von B+B und ihrem Personal auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen, § 536 a) Abs. 1 Alt. 1 BGB findet keine Anwendung.

2. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst oder durch sein Personal, seine Erfüllungsgehilfen oder seine Begleitpersonen gegenüber B+B oder Dritten verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die Schäden unverzüglich B+B anzuzeigen und zwar schriftlich; ausreichend ist auch die Mitteilung per Fax, E-Mail oder SMS.

C Verhalten in dem Parkobjekt

1. Einhaltung von Verkehrsvorschriften

Auf dem Betriebsgrundstück mit Ein- und Ausfahrten gelten die allgemeinen Verkehrsvorschriften, insbesondere die Straßenverkehrsordnung. Der Mieter hat gesetzliche oder behördliche Vorschriften und polizeiliche Anordnungen zu beachten; dies gilt insbesondere auch für die Verkehrszeichen, Ampeln und Schrankenanlagen.

2. Sorgfalt – Sicherung

Der Mieter hat bei der Ein- und Ausfahrt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar auch dann, wenn ihm das Personal von B+B mit Hinweisen behilflich ist. Gegenüber Fußgängern im Parkhaus und insbesondere an Ein- und Ausfahrten, wo in der Regel andere Verkehrswege gekreuzt werden, hat der Mieter erhöhte Sorgfaltspflichten. Es gilt eine allgemeine Plicht zur Rücksichtnahme. Nach erfolgter Einstellung des Kfzs ist der Mieter verpflichtet, das Kfz ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern. Wertgegenstände dürfen im Kfz nicht aufbewahrt werden.

3. Anordnungen des Personals

Den Anordnungen des Personals von B+B bezüglich der Kfz-Einstellung ist Folge zu leisten.

4. Geschwindigkeit

Auf den Betriebsgrundstücken der B+B darf nur im Schritttempo (max. 10 km/h) gefahren werden.

5. Unerlaubte Verhaltensweisen

Unbeschadet weitergehender polizeilicher Vorschriften ist untersagt:

  • das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
  • die Lagerung von Treibstoffen, feuergefährlichen Gegenständen jeder Art und von Abfällen,
  • das Erzeugen unnötiger Abgase durch übermäßiges Gas geben oder Laufenlassen des Motors im Falle eines Staus,
  • das Einstellen eines Kfz mit undichtem Tank, defektem Vergaser,
  • das Einstellen von Elektroautos (Hybrid oder BEV) mit defekten, beschädigten, manipulierten elektronischen Bauteilen, wie z.B. Akkus, Ladevorrichtungen, Kabelbäume und Antriebsstrang, 
  • das Laden mit defekten oder unzulässigen Ladekabeln/-vorrichtungen;
  • das Hupen sowie sonstige Belästigungen durch vermeidbare Geräusche,
  • das Arbeiten am eingestellten Kfz, gleichwelcher Art einschließlich der Betankung,
  • das Abstellen von Kfz mit Saisonkennzeichen außerhalb der Gültigkeit dieser Kennzeichen,
  • das Abstellen eines Fahrzeuges auf mehr als einem Parkplatz, die Blockade von einzelnen Parkplätzen, das Zuparken von anderen Fahrzeugen oder das Parken auf Fahrwegen oder sonstigen nicht zum Parken vorgesehenen oder geeigneten Flächen,
  • das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Parkplatz mit Ladestation, ohne die ordnungsgemäße Nutzung und das gleichzeitige Laden eines Elektroautos.
  • Untersagt ist schließlich auch die Stromentnahme seitens des Mieters, gleich auf welche Art über Anschlussstellen von B+B (Stromklau), außerhalb der dafür vorgesehenen Ladestationen für Elektroautos.

6. Vertragsstrafen

B+B ist berechtigt, in Fällen, in denen sich der Benutzer nicht an die vorgenannten Benutzungsbestimmungen hält, den betreffenden Vorgang entsprechend zu dokumentieren und eine Bearbeitungspauschale i.H.v. 10 Euro und eine Vertragsstrafe i.H.v. 19,00 Euro und in der Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auszustellen. 

Verlässt der Benutzer unzulässig die Parkgarage ohne die Parkgebühr zu entrichten, so ist er zur Zahlung: des Parkentgeltes, einer Bearbeitungspauschale i.H.v. 10 Euro und bei ChipCoin Verlust von weiteren 5 Euro verpflichtet; zudem wird generell eine Vertragsstrafe in Höhe von 30,00 Euro fällig.

D Abschleppen

B+B kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das eingestellte Kfz aus dem Parkobjekt entfernen lassen, wenn

  • die festgelegte Höchstparkzeit überschritten ist, ohne dass mit B+B ein besonderer Mietvertrag abgeschlossen und die angefallene Miete bezahlt ist,
  • das eingestellte Kfz durch undichten Tank, Kraftstoffzufuhr, Vergaser oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellen kann,
  • das eingestellte Elektroauto (Hybrid oder BEV) mit defekten, beschädigten, manipulierten elektronischen Bauteilen, wie z.B. Akkus, Ladevorrichtungen, Kabelbäume und Antriebsstrang, eine Gefahr darstellen kann,
  • das eingestellte Kfz nicht über Kennzeichen verfügt, nicht amtlich zugelassen ist oder während der Dauer des Vertrages durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wird,
  • das eingestellte Kfz außerhalb der Gültigkeit eines Saisonkennzeichens geparkt ist,
  • eine missbräuchliche Nutzung des Parkobjektes vorliegt, z.B. durch Stromentnahme (Stromklau),
  • der Eigentümer bzw. Nutzer das Kfz trotz berechtigter Aufforderungen von B+B oder seines Personals nicht unverzüglich aus dem Parkobjekt entfernt hat,
  • der Halter nicht ermittelbar ist oder die Polizei das Kfz mit einem Aufkleber versieht, woraus sich fehlender Versicherungsschutz ergibt.

E Sonstiges

1. Datenschutz

Verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist die B+B Parkhaus GmbH & Co. KG, Inselstraße 18, 40479 Düsseldorf, Tel.: 0211/13700-0. Für jeden Parkvorgang gelten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen der B+B.

2. Schlichtungsverfahren

B+B hat sich nicht verpflichtet und ist auch nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren im Sinne des § 36 VSBG teilzunehmen.

3. Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat B+B ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht am eingestellten Kfz und dessen Zubehör nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

4.Gerichtsstand

Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von B+B, also Düsseldorf. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt.

5. Entsprechende Anwendung

Die vorstehenden Bestimmungen gelten im Falle einer unentgeltlichen Überlassung oder der missbräuchlichen Nutzung von Kfz-Einstellplätzen entsprechend.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dauerparker

(im Folgenden „Benutzer & Mieter“)

A Mietvertrag

1. Zustandekommen und Gegenstand des Vertrages

Der Mietvertrag zwischen dem Mieter und B+B kommt zustande durch die Unterzeichnung dieses Vertrages seitens beider Parteien. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Miete von Kfz-Einstellplätzen, nicht jedoch Bewachung oder Verwahrung der berechtigten Kfz. B+B übernimmt keinerlei Obhutspflichten. Auch wenn auf dem Parkobjekt B+B-Personal präsent ist oder das mit optisch-elektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Videoüberwachung), ist hiermit keine Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung. Bei einer Videosicherung ist die verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) die B+B Parkhaus GmbH & Co. KG, Inselstraße 18, 40479 Düsseldorf, Tel.: 0211/13700-0. Die Kfz-Einstellung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Ein Versicherungsschutz besteht nicht.

2. Zulässige Kfz

Es dürfen ausschließlich amtlich zugelassene und haftpflichtversicherte Kfz eingestellt werden. Die Benutzung des Parkobjektes mit anderen Fahrzeugen wie z.B. Fahrrädern, Motorrädern, Rollschuhen, Skatebords, Motorrollern etc. ist ausdrücklich untersagt. B+B kann vom Mieter verlangen, dass die berechtigten Kfz in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden; ferner ist es B+B gestattet, Code-Karten- und Kennzeichen-Kontrollen durchzuführen.

3. Miete und Zahlung

Die monatliche Miete zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer entnehmen Sie bitte der Vorderseite dieses Vertrages. Um die Zahlung problemlos abzuwickeln, wird die Beteiligung des Mieters am SEPA-Lastschriftverfahren bevorzugt. Bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats wird die Miete monatlich am dritten Werktag eingezogen. Fällt dieser auf ein Wochenende/ einen Feiertag, so verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den folgenden Werktag.

Im Falle der Überweisung der Miete ist diese bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus auf das Konto der B+B bei der Commerzbank AG Düsseldorf IBAN DE80 3004 0000 0344 8818 00, BIC COBADEFFXXX unter Angabe der im Mietvertrag aufgeführten Kundennummer zu erbringen.

4. Kfz-Einstellplatz

Der Mieter kann, sofern ihm nicht von B+B bestimmte Einstellplätze zugewiesen sind, einen Kfz-Einstellplatz unter den freien, nicht reservierten Plätzen wählen; wobei der Mieter immer die vorgeschriebene Verkehrsführung zu beachten hat. Die Einstellung der KFZ hat ordnungsgemäß innerhalb der Markierungslinien und generell vorwärts zu erfolgen. Betriebliche Bedürfnisse geben B+ B das Recht, eingestellte Kfz vorübergehend oder dauernd auf andere Plätze abzustellen oder dem Mieter einen anderen Plätz zuzuweisen.

Die Benutzung der Kfz-Einstellplätze zu anderen Zwecken als zur Einstellung der berechtigten Kfz ist nicht gestattet; eine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ist unzulässig.

5. Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden von B+B festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben. Ein Anspruch des Mieters auf Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten sowie Überlassung und Freihalten einer separaten Einfahrtsspur besteht nicht.

6. Dauer des Vertrages

Dieser Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

7. Kündigung und Kündigungsfristen

Dieser Mietvertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang der Kündigungserklärung beim Vertragspartner, demgegenüber die Kündigung ausgesprochen wird.

B+B  ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn der Mieter trotz Mahnung erneut oder weiterhin gegen Bestimmungen dieses Vertrages, gegen die Einstellbedingungen gemäß  Aushang oder gegen die Anweisungen des Personals verstößt. Bei Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen oder sonstigen Besitzstörungen ist B+B berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters aus dem Parkobjekt abschleppen zu lassen, gleiches gilt für Gefahr im Verzuge.

Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Mietvertrages ist auch dann gegeben, wenn der Mieter in Bezug auf seine Zahlungsverpflichtungen mehr als drei Wochen in Rückstand gerät.

B+B zustehende Schadenersatzansprüche im Falle der Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

8. Code-Karte und Kfz-Kennzeichen

Für jeden gemieteten Kfz-Einstellplatz erhält der Mieter eine Code-Karte, sofern kein Kennzeichenerkennungssystem für die Ein- und Ausfahrt von Dauerparkern eingesetzt wird, mit deren Hilfe die Ein- und Ausfahrteinrichtungen (Schranken, Rolltore, etc.) sowie Zugänge betätigt werden. Die Code-Karte darf nur für das berechtigte Kfz verwendet werden. Bei Kennzeichenerkennungssystemen erfolgt die Autorisierung als Dauerparker an den Ein- und Ausfahrten i.d.R. mittels Kfz Kennzeichen.

Der Mieter hat grundsätzlich, auch bei der Verwendung von Codekarten, schon bei der Antragstellung sowie zu Vertragsbeginn, das/die Kennzeichen der mit Dauerparker-Berechtigung parkierenden Fahrzeuge der B+B mitzuteilen und immer zeitnah über etwaige Änderungen der Kfz-Kennzeichen die B+B zu informieren. 

Die Code-Karte ist vom Mieter ordnungsgemäß aufzubewahren und bei Beendigung des Mietverhältnisses an B+B zurückzugeben. B+B ist in jedem Fall berechtigt, bis zur Rückgabe dieser Gegenstände ein Entgelt in Höhe der vereinbarten Miete zu verlangen.

Jeder Verlust einer Code-Karte ist B+B unverzüglich mitzuteilen. Code-Karten werden nur gegen Zahlung einer von B+B zu bestimmenden Kostenpauschale, mindestens jedoch in Höhe von € 15,00 zur Verfügung gestellt; die Geltendmachung des B+B durch den Verlust einer Code-Karte entstandenen Schadens bleibt vorbehalten. Unbrauchbar gewordene Code-Karten werden von B+B kostenlos gegen neue umgetauscht, es sei denn, dass der Mieter die Unbrauchbarkeit zu vertreten hat; in diesem Falle hat der Mieter die Beschaffungskosten der Code-Karte zu übernehmen.

Bei Missbrauch der Code-Karte bzw. falscher Anwesenheit sowie beim unzulässigen Parken zu vieler Kfz für einen Dauerparkervertrag kann B+B je unzulässigem Kfz und Parkvorgang das Tagesmaximum der Kurzparkertarife des entsprechenden Parkobjektes berechnen.

B Haftung

1. Haftung durch B+B

B+B haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch B+B, ihrer gesetzlichen  Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von B+B und ihrem Personal auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen, § 536 a) Abs. 1 Alt. 1 BGB findet keine Anwendung.

2. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst oder durch sein Personal, seine Erfüllungsgehilfen oder seine Begleitpersonen gegenüber B+B oder Dritten verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die Schäden unverzüglich B+B anzuzeigen und zwar schriftlich; ausreichend ist auch die Mitteilung per Fax, E-Mail oder SMS.

C Verhalten in dem Parkobjekt

1. Einhaltung von Verkehrsvorschriften

Auf dem Betriebsgrundstück mit Ein- und Ausfahrten gelten die allgemeinen Verkehrsvorschriften, insbesondere die Straßenverkehrsordnung. Der Mieter hat gesetzliche oder behördliche Vorschriften und polizeiliche Anordnungen zu beachten; dies gilt insbesondere auch für die Verkehrszeichen, Ampeln und Schrankenanlagen.

2. Sorgfalt – Sicherung

Der Mieter hat bei der Ein- und Ausfahrt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar auch dann, wenn ihm das Personal von B+B mit Hinweisen behilflich ist. Gegenüber Fußgängern im Parkhaus und insbesondere an Ein- und Ausfahrten, wo in der Regel andere Verkehrswege gekreuzt werden, hat der Mieter erhöhte Sorgfaltspflichten. Es gilt eine allgemeine Plicht zur Rücksichtnahme. Nach erfolgter Einstellung des Kfzs ist der Mieter verpflichtet, das Kfz ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern. Bei Kfz-Einstellung außerhalb der Öffnungszeiten hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die von ihm benutzten Zufahrten und Zugänge ordnungsgemäß geschlossen werden. Wertgegenstände dürfen im Kfz nicht aufbewahrt werden.

3. Anordnungen des Personals

Den Anordnungen des Personals von B+B bezüglich der Kfz-Einstellung ist Folge zu leisten.

4. Geschwindigkeit

Auf dem Betriebsgrundstück darf nur im Schritttempo (max. 10 km/h) gefahren werden.

5. Unerlaubte Verhaltensweisen

Unbeschadet weitergehender polizeilicher Vorschriften ist untersagt:

  • das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
  • die Lagerung von Treibstoffen, feuergefährlichen Gegenständen jeder Art und von Abfällen,
  • das Erzeugen unnötiger Abgase durch übermäßiges Gasgeben oder Laufenlassen des Motors im Falle eines Staus,
  • die Einstellung eines Kfz mit undichten Tank oder Vergaser,
  • das Einstellen von Elektroautos (Hybrid oder BEV) mit defekten, beschädigten, manipulierten elektronischen Bauteilen, wie z.B. Akkus, Ladevorrichtungen, Kabelbäume und Antriebsstrang, 
  • das Laden mit defekten oder unzulässigen Ladekabeln/-vorrichtungen;
  • das Hupen sowie sonstige Belästigungen durch vermeidbare Geräusche,
  • das Arbeiten am eingestellten Kfz, gleichwelcher Art einschließlich der Betankung,
  • das Abstellen von Kfz mit Saisonkennzeichen außerhalb der Gültigkeit dieser Kennzeichen.
  • das Abstellen eines Fahrzeuges auf mehr als einem Parkplatz, die Blockade von einzelnen Parkplätzen, das Zuparken von anderen Fahrzeugen oder das Parken auf Fahrwegen oder sonstigen nicht zum Parken vorgesehenen oder geeigneten Flächen,
  • das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Parkplatz mit Ladestation, ohne die ordnungsgemäße Nutzung und das gleichzeitige Laden eines Elektroautos.
  • Untersagt ist schließlich auch die Stromentnahme seitens des Mieters, gleich auf welche Art über Anschlussstellen von B+B (Stromklau), außerhalb der dafür vorgesehenen Ladestationen für Elektroautos.

6. Vertragsstrafen

B+B ist berechtigt, in Fällen, in denen sich der Mieter nicht an die vorgenannten Benutzungsbestimmungen hält, den betreffenden Vorgang entsprechend zu dokumentieren und eine Bearbeitungspauschale i.H.v. 10 Euro und eine Vertragsstrafe i.H.v. 19,00 Euro und in der Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auszustellen. 

Verlässt der Mieter unzulässig die Parkgarage ohne die Parkgebühr zu entrichten, so ist er zur Zahlung: des Parkentgeltes, einer Bearbeitungspauschale i.H.v. 10 Euro und bei ChipCoin Verlust von weiteren 5 Euro verpflichtet; zudem wird generell eine Vertragsstrafe in Höhe von 30,00 Euro fällig.

D Abschleppen

B+B kann auf Kosten und Gefahr des Mieters eingestellte Kfz aus dem Parkobjekt entfernen lassen, wenn

  • der Mietvertrag beendet ist oder die Miete nicht bezahlt wurde,
  • das eingestellte Kfz durch undichten Tank, Kraftstoffzufuhr, Vergaser oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellen kann,
  • das eingestellte Elektroauto (Hybrid oder BEV) mit defekten, beschädigten, manipulierten elektronischen Bauteilen, wie z.B. Akkus, Ladevorrichtungen, Kabelbäume und Antriebsstrang, eine Gefahr darstellen kann,
  • das eingestellte Kfz nicht über Kennzeichen verfügt, nicht amtlich zugelassen ist oder während der Dauer des Vertrages durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wird,
  • das eingestellte Kfz außerhalb der Gültigkeit eines Saisonkennzeichens ist,
  • eine missbräuchliche Nutzung des Parkobjektes vorliegt, z.B. durch Stromentnahme (Stromklau),
  • der Eigentümer bzw. Nutzer das Kfz trotz berechtigter Aufforderungen von B+B oder seines Personals nicht unverzüglich aus dem Parkobjekt entfernt hat,
  • der Halter nicht ermittelbar ist oder die Polizei das Kfz mit einem Aufkleber versieht, woraus sich fehlender Versicherungsschutz ergibt.

E Sonstiges

1. Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung

Verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist die B+B Parkhaus GmbH & Co. KG, Inselstraße 18, 40479 Düsseldorf, Tel.: 0211/13700-0. Für jeden Parkvorgang gelten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen der B+B.

Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Kündigung des Mietvertrages werden von B+B Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet und gespeichert.

Der Mieter ist einverstanden, dass die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere auch die Kfz-Kennzeichen, zur Abwicklung des mit dem Mieter geschlossenen Vertrages, Beantwortung seiner Anfragen und für die technische Administration verwendet werden.

Personenbezogene Daten werden an Dritte nur weitergegeben, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder der Mieter zuvor eingewilligt hat. Sind von B+B zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsabläufen Dienstleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen, so werden die Bestimmungen der DSGVO eingehalten.

Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, sobald ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist, falls der Mieter seine Einwilligung zur Datenspeicherung widerruft oder die Speicherung aus gesetzlichen Gründen unzulässig wird.

Sollte der Mieter mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden sein, wird B+B auf entsprechenden Hinweis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Löschung, Korrektur oder Sperrung dieser Daten in die Wege leiten. Der Mieter erhält auf Wunsch unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die B+B über ihn gespeichert hat. In diesem Zusammenhang stehende Fragen zur Erhebung und Nutzung der personenbezogenen Daten, für Auskünfte, Berichtigung oder Löschung von Daten genügt eine Nachricht an die vorgenannte verantwortliche Stelle.

2. Schlichtungsverfahren

B+B hat sich nicht verpflichtet und ist auch nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren im  Sinne des § 36 VSBG teilzunehmen.

3. Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat B+B ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht am eingestellten Kfz und dessen Zubehör nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

4. Gerichtsstand

Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von B+B, also Düsseldorf. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt.

5. Entsprechende Anwendung

Die vorstehenden Bestimmungen gelten im Falle einer unentgeltlichen Überlassung oder der missbräuchlichen Nutzung von Kfz-Einstellplätzen entsprechend.

6. Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Ganzen hiervon nicht berührt werden. Vielmehr soll an Stelle der Lücke oder unwirksamen Bestimmung eine Regelung vereinbart werden, die – im Rahmen des rechtlich zulässigen – wirtschaftlich, inhaltlich und sinngemäß dem am nächsten kommt, was die Parteien bei Abschluss dieses Vertrages gewollt haben – oder im Falle einer Lücke – gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und haben auch keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vertragsanlagen bedürfen der Schriftform und Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Änderungen und Schriftformklausel bedürfen ebenfalls der Schriftform.